Gesellschaftsrecht
Gründung einer Gesellschaft
Die Gründung einer Gesellschaft ist meist komplex und fehleranfällig. Folgerichtig wird bei einer solchen Gründung früher oder später ein Notar notwendig. Während bei Personengesellschaften wie der oHG und der KG in der Regel eine notarielle Beglaubigung im Rahmen der Anmeldung zum Handelsregister ausreicht, bedarf die Gründung von Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der AG der notariellen Beurkundung.
Zu diesem Thema können Sie nachfolgend weitere Informationen herunterladen:
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Satzungsänderungen und Anteilsübertragungen
Bei Kapitalgesellschaften müssen viele Gesellschafterbeschlüsse notariell beurkundet werden. Das gilt vor allem für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz und einige andere strukturrelevante Beschlüsse (wie z.B. die Zustimmung zur Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens). Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
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Vereinsrecht
Nur durch Anmeldung zum Vereinsregister kann ein eingetragener Verein entstehen, der gegenüber dem nicht eingetragenen Verein einige Vorteile bietet wie z.B. einen Haftungsschutz für die für den Verein handelnden Personen. Anmeldungen zum Vereinsregister müssen notariell beglaubigt werden. Auch zu diesem Thema können Sie nachfolgend Unterlagen herunterladen:
- Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz zum Vereinsrecht
- Übersicht des Baden-Württembergischen Ministeriums der Justiz: Rechtswegweiser zum Vereinsrecht
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