Familienrecht
Eheverträge sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Scheidung
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt zu den wichtigsten Entscheidungen im Leben. Die Partnerinnen und Partner sind dabei bereit, die Zukunft miteinander gemeinsam zu gestalten. Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:
- Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
- Soll Vermögen (z. B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
- Hafte ich für die Schulden meiner Partnerin oder meines Partners?
- Bin ich im Alter abgesichert?
- Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder würde ich ohne weitere Regelungen mit Ansprüchen meiner Partnerin oder meines Partners konfrontiert sein?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
- Was geschieht im Falle der Trennung?
- Welche Rechte habe ich im Todesfall meiner Partnerin oder meines Partners?
- Was gilt für den Fall einer "internationalen Ehe"?
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus. Das Gesetz bietet die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen. Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage.
Der Notar berät die Beteiligten neutral und erstellt einen ausgewogenen Vertrag.
Mithilfe der nachfolgenden Links können Sie sich einen ersten Überblick zum Thema verschaffen:
- Übersicht des Bayerischen Notarvereins zu Eheverträgen: Kühler Kopf für Herzenssachen
- Merkheft des Bundesverwaltungsamts: Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
Zur Vorbereitung eines Termins können Sie eines der nachfolgenden Online-Formulare ausfüllen und übersenden:
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die Beschäftigung mit etwas, von dem man sich wünscht, dass es nie eintreten wird, schiebt man gerne vor sich her. Und doch sollten wir alle uns Gedanken darüber machen, was gelten und geschehen soll, wenn wir selbst nicht mehr in der Lage sind, uns um uns selbst zu kümmern. Am Ende dieser Gedanken stehen dann oftmals Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung geäußert werden, die gelten sollen, wenn ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Eine Patientenverfügung sollte stets durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen müssen nicht grundsätzlich beurkundet werden. Allerdings gibt es diverse Argumente für eine Beurkundung durch den Notar. Für Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch und Anmeldungen zum Handelsregister beispielsweise wird eine notarielle Form benötigt. Und auch Banken akzeptieren eine Vollmacht meist nur, wenn sie notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Mit notariell beurkundeten Patientenverfügungen wird neben deren Inhalt auch bezeugt, dass die verfügende Person ihre Verfügung nach Überzeugung des Notars im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte tätigte. Ganz grundsätzlich kann man also sagen, dass notariell beurkundete Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten gegenüber privatschriftlichen einen erheblich höheren Beweiswert haben.
Auch zu diesem Thema können Sie nachfolgend weitere Unterlagen herunterladen:
- Glossar der Bundesnotarkammer: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
- Übersicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
- Übersicht des Bayerischen Notarvereins: Behalten Sie Ihr Leben in der Hand
- Übersicht des Bundesministeriums der Justiz zur Patientenverfügung
- Übersicht der Bundesnotarkammer: Organspende in der Patientenverfügung
Zur Vorbereitung eines Termins können Sie das nachfolgende Online-Formular ausfüllen und übersenden:
Adoption
Auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption, ist der Notar der richtige Ansprechpartner.
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